Gartenwasserzähler

Gartenwasserzähler

Durch den Einbau eines Gartenwasserzählers wird die berechnete Schmutzwassermenge um die vom Gartenwasserzähler gemessene Menge vermindert. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des WWL. Diese besagen in § 29 Absatz 3 ,dass eine Anerkennung der durch den Gartenwasserzähler gezählten Wassermenge nur erfolgt, wenn uns die schriftliche Anmeldung des Zählers spätestens 2 Monate nach dessen Einbau vorliegt.
Der Einsatz eines solchen Zählers lohnt sich jedoch nicht für jeden Haushalt, da er Kosten verursacht.
 
Die Formulare zur Anmeldung bzw. zum Wechsel Ihres Gartenwasserzählers finden Sie in unserem Downloadbereich. Ebenso die rechtlichen Grunlagen. 

Bitte beachten Sie:
Anders als beim Hauptwasserzähler, ist für den rechtzeitigen Ersatz eines Zwischenzählers der jeweilige Eigentümer selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Eichfrist hat der Wechsel spätestens im Folgejahr bis zum 31.05. zu erfolgen.

  • Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Sie bei der jährlichen Selbstablesung die drei rot markierten Stellen hinter dem Komma auf Ihrem Gartenwasserzähler nicht angeben! Sonst kann es bei der elektronischen Erfassung der Ablesekarten zu einer Falschberechnung kommen.