Leerstehende Objekte können grundsätzlich weiter mit Trinkwasser versorgt werden. Möglich ist jedoch auch die Einstellung der Trinkwasserversorgung. Welche der folgenden Möglichkeiten in Frage kommt, hängt von der weiteren Nutzung des Objektes ab.
1. Verkauf bzw. neue Vermietung
Zahlung der jährlichen Grundgebühren für Trink- und Schmutzwasser bis zum Verkauf / zur neuen Vermietung. Hierbei ist sicherzustellen, dass einmal wöchentlich eine Abnahme von Trinkwasser erfolgt. Die Abnahme ist aus hygienischen Gründen unbedingt erforderlich.
2. Leerstand des Objektes bis zu 6 Monate
Bei einem Leerstand bis zu 6 Monaten erfolgt durch den WWL der Ausbau der Wasserzählerarmatur und die Einstellung der Trinkwasserversorgung. Der Ausbau ist kostenpflichtig. (Die Kosten werden nach Aufwand berechnet, betragen aber mindestens eine Arbeitsstunde sowie eine Anfahrt entsprechend dem aktuellen Preisblatt.)
Bei Beauftragung der Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung stellen wir Ihnen den Einbau des Wasserzählers, das Spülen der Hausanschlussleitung sowie die Wasserbeprobung in Rechnung.
3. Trennung der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück bei einem Abriss des Objektes
Voraussetzung hierfür ist ein geplanter Neubau innerhalb von 6 Monaten nach Trennung der Trinkwasserversorgung.
Diese Maßnahme ist ebenfalls kostenpflichtig. (Die Kosten werden nach Aufwand berechnet, betragen aber mindestens eine Arbeitsstunde sowie eine Anfahrt entsprechend dem aktuellen Preisblatt.)
Vor Beginn des Neubaus muss ein Antrag beim WWL auf Änderung des Hausanschlusses erfolgen. Hierfür wird der
4. Leerstand des Objektes länger als 6 Monate
Bei einem Leerstand der länger als 6 Monate dauert, ist der WWL laut AVBWasserV* verpflichtet, den Trinkwasseranschluss zurück zu bauen. Dies gilt auch, wenn das Objekt abgerissen wird und ein geplanter Neubau erst später als 6 Monate nach dem Abriss erfolgt. Der Rückbau ist kostenfrei, muss aber beantragt werden. Bitte setzen Sie sich dafür mit den Kollegen der Verbrauchsabrechnung unter 05306 9139-148 oder -118 in Verbindung. Der zukünftige Eigentümer muss dann einen neuen kostenpflichtigen Anschluss beantragen. Der
“Anschlussvertrag für Bauherren” steht hier für Sie zum Download bereit:
Downloadbereich Hausanschluss
Wenn Sie festgestellt haben, welche der genannten Möglichkeiten auf Ihr Objekt zutrifft, füllen Sie bitte das Formular “Leerstand von Objekten” aus und senden dieses an uns zurück.
Das Formular finden Sie im Downloadbereich Hausanschluss ganz unten stehend.
* AVBWasserV – § 10, Abs. 3bc ” …Schließlich kann eine Vorhaltung eines nicht mehr genutzten Hausanschlusses auch aus hygienischen Gründen nicht gefordert werden. Wegen der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Gesundheitsinteressen einer Vielzahl von Nutzern der öffentlichen Wasserversorgung ist es verhältnismäßig den sicheren Weg zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu wählen und nicht mehr genutzte Hausanschlussleitungen vom Netz zu trennen.”